Satzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Roj - Union kurdischer Studierende und Akademiker e.V.“
Abgekürzt: „Roj Union“
2. Der Sitz des Vereins ist Bonn.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister Bonn eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 ZIEL UND TÄTIGKEIT DES VEREINS
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung, der Kunst und Kultur sowie der Völkerverständigung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3. Der Verein ist studentisch und kurdisch-kulturell und setzt sich zum Ziel:
a) Ermutigung kurdischer Jugendlicher sich in Deutschland zu integrieren, insbesondere durch eine Berufsausbildung oder ein Universitätsstudium.
b) Werte der kurdischen Jugend auf den Grundlagen des Friedens und der Achtung der Rechte des anderen zu beruhen, jenseits von Extremismus und Rassismus; und auch auf Grundlage des Respekts vor der deutschen Gesellschaft, ihren Sitten und Gebräuchen und den Grundgesetz für Bundesrepublik Deutschland.
c) Freundschaftliche Beziehungen und Solidaritätsgeist zwischen Deutschen und Kurden zu verstärken.
d) Kulturaustausch zwischen Kurden und Deutschen bzw. anderen Völkern zu fördern.
e) Die kurdische Sprache, Kultur, Literatur, Musik, Folklore und Geschichte zu pflegen und zu verbreiten.
f) Ermuntern zum Erlernen der kurdischen Sprache und Arbeit an der Einrichtung von Kurdisch-Sprachkursen an verschiedenen deutschen Universitäten und Sprachschulen.
g) Interkulturelle Aktivitäten in Form von Veranstaltungen ,Musikaufführungen, Referaten, Workshops, Seminaren, Feste feiern, Vortragsreihen, Magazine, Flyer und Kurse durchzuführen, um Barrieren zwischen Kulturen abzubauen und die kurdische Kultur vorzustellen.
h) Schüler und Jugendliche mit Migrationshintergrund im Hinblick auf Bildungssystem, Schule, Berufsausbildung und Studium zu fördern.
i) Die Bildung von Akademikern und Studierenden mit Migrationshintergrund durch themenspezifische Veranstaltungen, Kolloquien, Berichten und Gesprächskreisen zu hochschulpolitischen Themen zu fördern.
j) Studenten mit Migrationshintergrund über die wichtige Informationen über Deutschsprachkurse , Universität-Bewerbungen, Zulassungen und Stipendien durch Beratung, Soziale Medien und Aufklärung-Seminare zu informieren.
k) Durch unsere Mitglieder, die in verschiedenen deutschen Universitäten verteilt sind, Studentanfänger bzw. Erstsemestern ehrenamtlich zu helfen.
l) Förderung der traditionellen studentischen Kultur durch sportliche, musikalische, literarische, schauspielerische und darstellende Veranstaltungen. Neben unterhaltenden sollen auch informative und kreativ-anregende Aspekte berücksichtigt werden.
m) Unterstützung der Kommunikation zwischen kurdischen und deutschen Studierenden durch thematische Veranstaltungen; hierbei soll auch die Integration von internationalen Studierenden einfließen.
n) Förderung der Kooperationsfähigkeit zwischen studentischen Vereinigungen, Organisationen und Institutionen und Pflege der freundlichen Partnerschaft zu diesen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können nur Studierende, die an einer deutschen Universität immatrikuliert sind, oder Akademiker-Personen mit einem Hochschulabschluss-, die die Ziele und Grundsätze des Vereins anerkennen und unterstützen und bereit sind, den Vereinszweck durch ehrenamtliche Mitarbeit zu fördern. Ordentliche Mitglieder beteiligen sich grundsätzlich aktiv am Vereinsleben und haben in der Mitgliederversammlung das Anwesenheitsrecht, Stimmrecht und Rederecht.
2. Fördernde Mitglieder des Vereins können jede volljährige natürliche Person sein, die in der Lage und bereit sind, die Vereinszweck und Ziele des Vereins materiell und ideell fördern und durch regelmäßige wirtschaftliche Beiträge unterstützen. Fördernde Mitglieder haben ein Teilnahmerecht, Diskussions- und Vorschlagsrecht in Mitgliederversammlungen; ein Stimmrecht und ein aktives oder passives Wahlrecht steht ihnen nicht zu. Sie werden regelmäßig über wichtige Termine, Veranstaltungen und Projekte des Vereins informiert.
3. Die ordentliche und fördernde Mitgliedschaft werden durch schriftlichen Antrag erworben und dem Vorstand mitgeteilt. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder innerhalb von maximal 3 Monaten nach Einreichung des schriftlichen Antrags über die Annahme oder Ablehnung des Aufnahmeantrags. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung des Eintritts durch den Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
4. Die Mitgliedschaft endet :
a) durch den Tod des Mitglieds,
b) durch den Austritt, der nur durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand
erfolgen kann.
c) durch die Exmatrikulation von Studium. Dieser Fall gilt für das ordentliche Mitglied, das sein Hochschulstudium nicht abgeschlossen hat und dann seine Mitgliedschaft in eine fördernde Mitgliedschaft umwandeln oder aus dem Verein ausscheiden muss.
d) durch Ausschluss, wenn das Mitglied gröblich gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend. Wird die Frist versäumt, kann der Ausschluss nicht mehr angegriffen werden. Während der Laufzeit des Widerspruchs ruht die Mitgliedschaft bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung .
5. Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein länger als sechs Monate im Rückstand ist. In der Mahnung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Die Streichung kann auch vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt des Mitgliedes unbekannt ist.
6. Die austretende oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Vermögen des Vereins.
7. Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon, E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten. Eine Weitergabe erfolgt nur, soweit dies rechtlich geboten ist; die datenschutzrechtlichen Bestimmungen werden beachtet. Da der Verein nur richtige Daten verarbeiten darf, sind die Mitglieder verpflichtet, Änderungen ihrer Daten unverzüglich dem Verein mitzuteilen.
§ 4 Pflichten und Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung des Vereins anzuerkennen und sich an die Beschlüsse der Organe zu halten.
2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des Vereins zu fördern, dem Verein die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben und dem Verein Erfahrungen und Erkenntnisse mitzuteilen, die für die Gesamtheit der Mitglieder von Bedeutung sein könnten.
3. Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet regelmäßig den festgelegten Mitgliedsbeitrag zu zahlen.
4. Jedes Mitglied hat das Recht an allen Veranstaltungen, Projekten und Einrichtungen des Vereins teilzunehmen.
5. Wahlberechtigt sind alle stimmberechtigten Mitglieder nach einer mindestens sechsmonatigen Vereinsmitgliedschaft und Entrichtung der vollständigen Beiträge.
§ 5 Mitgliedsbeitrag und Finanzierung
1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Der Verein nimmt Spenden von natürlichen und juristischen Personen sowie Zuwendungen oder Zuschüsse von staatlichen oder anderen Organisationen an, sofern damit keine Auflagen verbunden sind, die über den allgemeinen Vereinszweck hinausgehen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen und durch die/den Vorsitzende/n oder die/den stellvertretenden Vorsitzende/n geleitet.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal alle zwei Jahre einzuberufen. Die Einladung hat durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung, Termin und Ort spätestens 2 Wochen vor Sitzungstermin schriftlich per Email oder per Briefpost zu erfolgen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn ein Drittel der Mitglieder diese Einberufung unter Angabe des Zwecks der Gründe schriftlich verlangt. Im Übrigen gelten die gleichen Vorschriften wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliederversammlung kann auch in virtueller Form stattfinden. Die konkrete Form wird den Mitgliedern bei der Einladung durch den Vorstand mitgeteilt.
5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
6. Über die Beschlüsse und das Protokoll der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer / der Schriftführerin zu unterzeichnen ist.
7. Bei Satzungsänderungen ist die Zustimmung von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen dürfen nur beschlossen werden, wenn sie bereits ausreichend bestimmt und in der Einladung als Antrag schriftlich angekündigt waren.
8. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Genehmigung des Jahresabschlusses
d) Bestellung der Kassenprüfer
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Änderung der Satzung, soweit diese nicht durch den Vorstand vorgenommen werden
g) Auflösung des Vereins
h) Beschlussfassung über eingereichte Anträge
i) Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss durch den Vorstand
j) Formierung der Arbeitsweise und ggf. Übertragung von Beschlussfassungen.
§ 8 Vorstand
1. Der Verein wird durch den Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören 7 Mitglieder an:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die Stellvertreter/in
c) der/die Schatzmeister/in
d) der/die Schriftführer/in
e) drei Ersatzmitglieder
3. Der/Die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertreten gemäß § 26 BGB den Vorstand jeweils alleine.
4. In den Vorstand können nur ordentliche Vereinsmitglieder, die mindestens 1 Jahr dem Verein angehören, gewählt werden.
5. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig
6. Wenn bei Ablauf der Amtszeit eine Neuwahl noch nicht stattgefunden hat, führt der bisherige Vorstand die Geschäfte des Vereins weiter und muss innerhalb eines Monats die Mitgliederversammlung zu Neuwahlen einberufen.
7. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. Alle Mitglieder des Vereins sind über die Wahl eines Ersatzmitglieds zu unterrichten.
8. Sitzungen des Vorstand finden regelmäßig virtuell oder präsenz statt.
9. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern sämtliche Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen und mindestens 4 Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
10. Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, welches von den Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden muss.
11. Der Vorstand kann Zweigstellen von Ortsvertretungen des Vereins einrichten.
12. Für die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen oder für bestimmte Aufgaben schafft der Vorstand zu den verschiedenen Arbeitsbereichen ständige und zeitweilige Ausschüsse oder Arbeitsgruppen, die nicht beschlussfähig und dem Vorstand untergeordnet sind.
13. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm und den Tätigkeitsbericht
e) organisatorische Begleitung von Projekt- oder Arbeitsgruppen des Vereins
f) Beschlussfassung über Verträgen mit Kooperationspartnern
g) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
h) Aufstellung eines Wirtschaftsplans und der Jahresrechnung
i) Betreuung, Überwachung und Sicherstellung der Finanzierung des Vereins
j) Vornahme von redaktionellen Änderungen der Satzung sowie solcher, die aufgrund von Vorgaben des Registergerichts oder des Finanzamtes erforderlich werden. Die Mitglieder sind über diese Änderungen zu informieren.
§ 9 Kassenprüfer
Den Kassenprüfern, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegen die Überwachung der Rechnungs- und Kassenprüfung sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
§ 10 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt und wirksam. Unwirksam gewordene Bestimmungen sollen durch Formulierungen ersetzt werden, die dem Sinne nach dem ursprünglich Gewollten entsprechen.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins ist möglich, wenn 2/3 der Mitglieder dies beantragen und die daraufhin einberufene Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschließt.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung, der Kunst und Kultur oder der Völkerverständigung zu verwenden. Über die Wahl des Begünstigten entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
3. Der letzte amtierende Vorstand ist für die Abwicklung der Auflösung zuständig, falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 30.07.2022 von den Mitgliedern ohne Gegenstimmen oder Stimmenthaltungen verabschiedet.